Entscheidungen zu § 11 Abs. 7 AZG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 1989/5/30 88/08/0191

Mit Punkt II des Straferkenntnisses vom 8. April 1987 sprach das Magistratische Bezirksamt der Stadt Wien für den 10. Bezirk aus, der Mitbeteiligte als der zur Vertretung einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft nach außen Berufene habe es zu vertreten, daß am 19. November 1985 in einer näher umschriebenden Betriebsanlage der genannten Kommanditgesellschaft § 26 Abs. 1 AZG insofern nicht erfüllt worden sei, als in bezug auf (im Straferkenntnis namentlich genannte 60) Arbeitnehme... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.05.1989

RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0191

Index: Arbeitsrecht - AZG60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs7 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/08/0062 E 29. Juni 1987 VwSlg 12494 A/1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Anordnung zusätzlicher Ruhepausen nach § 11 Abs 7 AZG setzt voraus, dass die betroffenen Arbeiten nach ihrem typischen betrieblichen Ablauf unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Bedingungen, unter denen sie zu verrichten sind, ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.05.1989

RS Vwgh 1987/6/29 86/08/0062

Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs7;
Rechtssatz: Die Anordnung zusätzlicher Ruhepausen nach § 11 Abs 7 AZG setzt voraus, dass die betroffenen Arbeiten nach ihrem typischen betrieblichen Ablauf unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Bedingungen, unter denen sie zu verrichten sind, wegen ihrer gegenüber dem im Abs 1 des § 11 AZG vorausgesetzten Maßstab relativ größeren Schwere oder son... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.06.1987

RS Vwgh 1987/6/29 86/08/0062

Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §11 Abs7;NSchG 1981 Art7 Z7;
Rechtssatz: Daraus allein, dass bestimmte Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen eine erschwerende Bedingung im Sinne des Art VII Z 7 NachtschichtschwerarbeiterG bilden, folgt nicht, dass dann, wenn solche Arbeiten nicht in Nachtschichtbetrieben geleistet werden, jedenfalls eine Pausenregelung nach § 11 Abs 7 AZG zu treffen ist. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.06.1987

RS Vwgh 1987/6/29 86/08/0062

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AVG §52;AZG §11 Abs7;
Rechtssatz: Um beurteilen zu können, ob konkrete Bildschirmarbeitsplätze eine Pausenregelung nach § 11 Abs 7 AZG erfordern, bedarf es primär der Feststellung des typischen Arbeitsablaufes an diesen Arbeitsplätzen und der konkreten betrieblichen Bedingungen, unter denen diese Arbeiten verrichtet werden, und danach ihrer Prüfun... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.06.1987

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