RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0191

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

Arbeitsrecht - AZG
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0062 E 29. Juni 1987 VwSlg 12494 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung zusätzlicher Ruhepausen nach § 11 Abs 7 AZG setzt voraus, dass die betroffenen Arbeiten nach ihrem typischen betrieblichen Ablauf unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Bedingungen, unter denen sie zu verrichten sind, wegen ihrer gegenüber dem im Abs 1 des § 11 AZG vorausgesetzten Maßstab relativ größeren Schwere oder sonstigen größeren gesundheitlichen Abträglichkeit eine über Abs 1 hinausgehende Zeit der Unterbrechung der Arbeitszeit zur Regenerierung der Arbeitskraft der mit diesen Arbeiten befassten Arbeitnehmer erforderlich machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080191.X02

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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