Norm: AZG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wird bei Bemessung des Zeitausgleiches der Zuschlag berücksichtigt, gebührt er im Ausmaß der eineinhalbfachen Überstundenleistung, wobei diese Zeit als Normalarbeitszeit gemäß §10 Abs3 AZG mit dem Normallohn- einschließlich der üblicherweise sowohl für die Arbeit in der Normalarbeitszeit als auch für die Überstundenarbeit zustehenden Zulagen- zu honorieren ist; dasselbe gilt dann, wenn der Zeitausgleich nur im ... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wird bei Bemessung des Zeitausgleiches der Zuschlag berücksichtigt, gebührt er im Ausmaß der eineinhalbfachen Überstundenleistung, wobei diese Zeit als Normalarbeitszeit gemäß §10 Abs3 AZG mit dem Normallohn- einschließlich der üblicherweise sowohl für die Arbeit in der Normalarbeitszeit als auch für die Überstundenarbeit zustehenden Zulagen- zu honorieren ist; dasselbe gilt dann, wenn der Zeitausgleich nur im ... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zeitausgleich stellt nicht bloß das Synonym für eine "entgeltsneutrale Ruhezeit" dar, sondern ist vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Entscheidungstexte 9 ObA 77/98h Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 77/98h 10 ObS 85/20b Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 85/20b ... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zeitausgleich stellt nicht bloß das Synonym für eine "entgeltsneutrale Ruhezeit" dar, sondern ist vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Entscheidungstexte 9 ObA 77/98h Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 77/98h 10 ObS 85/20b Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 85/20b ... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2AZG §10 Abs1KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt52KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt53KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt55KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt59
Rechtssatz: Es wird festgestellt, daß den Dienstnehmern, auf die der RahmenkollV der Arbeiter und Arbeiterinnen in der chemischen Industrie (RahmenkollV) zur Anwend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom Jahre 1979 bis März 1989 als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Im Zeitraum März 1987 bis Dezember 1987 erhielt die Klägerin einen Stundenlohn von 62,19 S. Bis März 1987 wurde Arbeitnehmern der beklagten Partei für Überstunden, die sie an Sonntagen leisteten, ein Zuschlag von 200 % bezahlt, nachher wurden diese Überstunden nur mehr mit einem Zuschlag von 100 % honoriert. Im Zeitraum Mai bis Dezember 1987 leistete die... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIAZG §10 Abs1AZG §10 Abs2KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt53KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt59
Rechtssatz: Neben dem auch für nicht als Überstundenarbeit anzusehende Arbeitsleistungen gebührenden Sonntagszuschlag von einhundert Prozent ist auch der auf Basis der Entlohnung für die Normalarbeitsstunde zu berechnende Überstundenzuschlag von fünfzig Prozent zu gewähren, sofe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. November 1971 bis 30. September 1981 beim Beklagten beschäftigt und betreute desse E-Werke in Freiland. Auf das Arbeitsverhältnis war in den letzten Jahren der Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen Österreichs (KV) anzuwenden. Überstunden sind gemäß § 5 Abs 1 dieses Kollektivvertrages ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die auf Grundlage der kollektivvertraglichen Arbeitszeit festgelegte tä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sämtliche Kläger sind Kraftfahrer der beklagten Partei. Auf ihr Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Arbeiter in der erdölgewinnenden Industrie Österreichs (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Überstunden 1. Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Nomalarbeitszeit (Absch... mehr lesen...
Norm: ARG §9AZG §10 Abs1
Rechtssatz: Zu dem Entgelt, das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührt, gehören auch die gesetzlich (§ 10 Abs 1 AZG) oder kollektivvertraglich gebührenden Überstundenzuschläge. Die Sonntagsentlohnung weicht von der Feiertagsentlohnung nur insofern ab, als bei der Sonntagsentlohnung ein zusätzlicher Anspruch auf Bezahlung des infolge eines Feiertages ausgefallenen Entgelts (§ 9 Abs 1 ARG) nicht in Betracht kommt... mehr lesen...