Begründung: Der Kläger war seit 18. 2. 1975 als Vertragsbediensteter bei der Republik Österreich beschäftigt und im Personalstand der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung geführt. Er war während der gesamten Zeit im Zustelldienst tätig, seit 1982 im Paketzustelldienst. Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) wurden die bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben einer durch dieses Gesetz errichteten Aktiengesellschaft zur Besorgung ü... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wird bei Bemessung des Zeitausgleiches der Zuschlag berücksichtigt, gebührt er im Ausmaß der eineinhalbfachen Überstundenleistung, wobei diese Zeit als Normalarbeitszeit gemäß §10 Abs3 AZG mit dem Normallohn- einschließlich der üblicherweise sowohl für die Arbeit in der Normalarbeitszeit als auch für die Überstundenarbeit zustehenden Zulagen- zu honorieren ist; dasselbe gilt dann, wenn der Zeitausgleich nur im ... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wird bei Bemessung des Zeitausgleiches der Zuschlag berücksichtigt, gebührt er im Ausmaß der eineinhalbfachen Überstundenleistung, wobei diese Zeit als Normalarbeitszeit gemäß §10 Abs3 AZG mit dem Normallohn- einschließlich der üblicherweise sowohl für die Arbeit in der Normalarbeitszeit als auch für die Überstundenarbeit zustehenden Zulagen- zu honorieren ist; dasselbe gilt dann, wenn der Zeitausgleich nur im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Gegenforderung des Beklagten auf Zuspruch einer restlichen Abfindung strittig. Dazu ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beklagte war bei der Klägerin vom 1. 1. 1989 bis zum 30. 9. 1999 als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der für die Elektroindustrie gültigen Fassung anzuwenden. Ab 1. 1. 1991 wurde der Beklagte im Rahmen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit seinem Einwand, "Urlaubsgeld" könne nicht durch erhöhte laufende Zahlungen abgegolten werden, übersieht der Revisionswerber, dass hier nicht Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG), sondern Sonderzahlungen geltend gemacht werden. Die Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die laufende Entlohnung ist aber nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051019, zuletzt 8 ObA 256/98z = WBl 2000, 83 = DRdA 1999, 491) zulässig. Mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die 29 klagenden Ärzte und Ärztinnen sind im Landesnervenkrankenhaus V***** in ***** beschäftigt und stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei, das dem (Vorarlberger) Landesbedienstetengesetz (LBedG), LGBl Nr 1/1988, unterliegt. Die 29 klagenden Ärzte und Ärztinnen sind im Landesnervenkrankenhaus V***** in ***** beschäftigt und stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei, das dem (Vorarlberger) Lan... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zeitausgleich stellt nicht bloß das Synonym für eine "entgeltsneutrale Ruhezeit" dar, sondern ist vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Entscheidungstexte 9 ObA 77/98h Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 77/98h 10 ObS 85/20b Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 85/20b ... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zeitausgleich stellt nicht bloß das Synonym für eine "entgeltsneutrale Ruhezeit" dar, sondern ist vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Entscheidungstexte 9 ObA 77/98h Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 77/98h 10 ObS 85/20b Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 85/20b ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß das nach § 3 Abs 1 NSchG-Novelle 1992 gebührende Zeitguthaben weder verfällt noch verjährt, wenn es infolge Inanspruchnahme des Karenzurlaubes durch die Arbeitnehmerin nicht spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen verbraucht werden kann. Insoweit kann auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (§ 48 ASGG). Ergänzend... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2AZG §10 Abs1KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt52KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt53KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt55KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt59
Rechtssatz: Es wird festgestellt, daß den Dienstnehmern, auf die der RahmenkollV der Arbeiter und Arbeiterinnen in der chemischen Industrie (RahmenkollV) zur Anwend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom Jahre 1979 bis März 1989 als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Im Zeitraum März 1987 bis Dezember 1987 erhielt die Klägerin einen Stundenlohn von 62,19 S. Bis März 1987 wurde Arbeitnehmern der beklagten Partei für Überstunden, die sie an Sonntagen leisteten, ein Zuschlag von 200 % bezahlt, nachher wurden diese Überstunden nur mehr mit einem Zuschlag von 100 % honoriert. Im Zeitraum Mai bis Dezember 1987 leistete die... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIAZG §10 Abs1AZG §10 Abs2KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt53KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt59
Rechtssatz: Neben dem auch für nicht als Überstundenarbeit anzusehende Arbeitsleistungen gebührenden Sonntagszuschlag von einhundert Prozent ist auch der auf Basis der Entlohnung für die Normalarbeitsstunde zu berechnende Überstundenzuschlag von fünfzig Prozent zu gewähren, sofe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. November 1971 bis 30. September 1981 beim Beklagten beschäftigt und betreute desse E-Werke in Freiland. Auf das Arbeitsverhältnis war in den letzten Jahren der Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen Österreichs (KV) anzuwenden. Überstunden sind gemäß § 5 Abs 1 dieses Kollektivvertrages ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die auf Grundlage der kollektivvertraglichen Arbeitszeit festgelegte tä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sämtliche Kläger sind Kraftfahrer der beklagten Partei. Auf ihr Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Arbeiter in der erdölgewinnenden Industrie Österreichs (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Überstunden 1. Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Nomalarbeitszeit (Absch... mehr lesen...
Norm: ARG §9AZG §10 Abs1
Rechtssatz: Zu dem Entgelt, das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührt, gehören auch die gesetzlich (§ 10 Abs 1 AZG) oder kollektivvertraglich gebührenden Überstundenzuschläge. Die Sonntagsentlohnung weicht von der Feiertagsentlohnung nur insofern ab, als bei der Sonntagsentlohnung ein zusätzlicher Anspruch auf Bezahlung des infolge eines Feiertages ausgefallenen Entgelts (§ 9 Abs 1 ARG) nicht in Betracht kommt... mehr lesen...