Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.02.2014 Norm: AWG 2002
Rechtssatz: Die bloße konsenslose Ablagerung von Abfällen erfüllt für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" und stellt keine Anlage im Sinne des AWG 2002 dar. Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage konnte aber auch keine Maßnahme gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 vorgeschrieben werden – setzt diese doch ein... mehr lesen...