Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2014Norm
AWG 2002Rechtssatz
Die bloße konsenslose Ablagerung von Abfällen erfüllt für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" und stellt keine Anlage im Sinne des AWG 2002 dar. Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage konnte aber auch keine Maßnahme gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 vorgeschrieben werden – setzt diese doch einen solchen voraus.Die bloße konsenslose Ablagerung von Abfällen erfüllt für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" und stellt keine Anlage im Sinne des AWG 2002 dar. Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage konnte aber auch keine Maßnahme gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 vorgeschrieben werden – setzt diese doch einen solchen voraus.
Schlagworte
Begriff der Deponie; DeponieanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0019Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014