RS Lvwg 2014/2/17 LVwG-AB-12-0019

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Veröffentlicht am 17.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2014

Norm

AWG 2002

Rechtssatz

Die bloße konsenslose Ablagerung von Abfällen erfüllt für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" und stellt keine Anlage im Sinne des AWG 2002 dar. Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage konnte aber auch keine Maßnahme gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 vorgeschrieben werden – setzt diese doch einen solchen voraus.Die bloße konsenslose Ablagerung von Abfällen erfüllt für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" und stellt keine Anlage im Sinne des AWG 2002 dar. Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage konnte aber auch keine Maßnahme gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 vorgeschrieben werden – setzt diese doch einen solchen voraus.

Schlagworte

Begriff der Deponie; Deponieanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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