Entscheidungen zu § 63 Abs. 3 AWG 2002

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TE UVS Tirol 2008/01/23 2008/K6/0024-1

Zum Widerruf: Dafür gibt es keinen Grund und es wurde im angesprochenen Bescheid auch kein Grund genannt, die Behörde hat sich lediglich dazu berufen, von ihrem Recht die Bestellung jederzeit zu widerrufen, Gebrauch zu machen. Es mag der Behörde frei stehen, die einmal vorgenommene Bestellung jederzeit zu widerrufen, jedoch hat sie einen solchen Schritt zu begründen. Eine Begründung: für die Abberufung des Dipl lng H. H. fehlt vollständig.   Dipl-Ing H. H. ist Hofrat beim Amt der Tiroler Lan... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 23.01.2008

RS UVS Steiermark 2006/01/30 30.1-1/2006

Rechtssatz: Gemäß § 79 Abs 1 Z 11 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt. Der Vorhalt, als Bau- und Deponieaufsicht über eine genehmigte Ablagerung von Erdaushub- und Tunnelausbruchmaterial nicht für die Einhaltung der Auflage "Zur Verhinderung von Staubemissionen ist das Schüttmaterial und die offene Deponiefläche, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 30.01.2006

TE UVS Steiermark 2006/01/30 30.1-1/2006

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zu verschiedenen Zeitpunkten im August und September 2003 als Bau- und Deponieaufsicht der Deponie auf dem Gst. Nr., KG S, nicht dafür gesorgt, dass Auflage 12. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 14.8.2001, eingehalten werde. An diesen Tagen sei es nämlich zu erheblichen Staubbelästigungen gekommen. Er habe dadurch §§ 30e Abs. 1 und 30f Abs. 2 iVm § 39 A... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 30.01.2006

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