RS UVS Steiermark 2006/01/30 30.1-1/2006

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 79 Abs 1 Z 11 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt. Der Vorhalt, als Bau- und Deponieaufsicht über eine genehmigte Ablagerung von Erdaushub- und Tunnelausbruchmaterial nicht für die Einhaltung der Auflage "Zur Verhinderung von Staubemissionen ist das Schüttmaterial und die offene Deponiefläche, soweit erforderlich, regelmäßig zu bewässern", gesorgt zu haben, übersah, dass diese Verpflichtung nur die Konsensinhaberin der Deponie traf. Die von der Behörde bestellte Deponieaufsicht hat als "verlängerter Arm der Behörde" im Sinne des § 79 Abs 1 Z 11 AWG lediglich zu überprüfen, ob die Auflagen eingehalten werden, sowie bei einem Verstoß die Einhaltung der Auflage nur insoweit zu veranlassen, als sie den Konsenswerber beauftragt, für die Einhaltung zu sorgen, wobei sie bei einer Nichtentsprechung der Behörde berichten muss. (§ 63 Abs 3 AWG: Die Deponieaufsicht hat - unter anderem - die Einhaltung von Bescheiden, insbesondere betreffend den Betrieb, regelmäßig zu überprüfen. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten). Somit umschreibt der Vorhalt, nicht für die Einhaltung der oben angeführten Auflage gesorgt zu haben, da es an verschiedenen Tagen zu erheblichen Staubbelästigungen gekommen sei, das strafbare Verhalten einer Deponieaufsicht nach § 79 Abs 1 Z 11 AWG, nämlich die grobe Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht, nicht zutreffend.

Schlagworte
Deponieaufsicht Aufsichtspflicht Auflagenerfüllung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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