Entscheidungen zu § 6 Abs. 6 AWG 2002

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TE UVS Wien 2008/02/07 06/42/765/2008

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Frau Maria S. hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der A-GmbH, FN 234, Sitz: Wien, in Wien, J-gasse zu verantworten, dass Sie ihrer Vorlagepflicht gemäß Wr. AWG insofern nicht nachgekommen ist, als die von ihr vertretene Gesellschaft als befugter Sammler und Behandl... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 07.02.2008

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