Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Frau Maria S. hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der A-GmbH, FN 234, Sitz: Wien, in Wien, J-gasse zu verantworten, dass Sie ihrer Vorlagepflicht gemäß Wr. AWG insofern nicht nachgekommen ist, als die von ihr vertretene Gesellschaft als befugter Sammler und Behandl... mehr lesen...