Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied MMag. Dr. Tessar über die Berufung der Frau Maria S. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 2.1.2008, Zl.: MBA 22 - S 4213/06, wegen Übertretung des § 47 Abs 1 Z 3 iVm § 6 Abs 6
1. Satz Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
?Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Frau Maria S. hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der A-GmbH, FN 234, Sitz: Wien, in Wien, J-gasse zu verantworten, dass Sie ihrer Vorlagepflicht gemäß Wr. AWG insofern nicht nachgekommen ist, als die von ihr vertretene Gesellschaft als befugter Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen der Behörde (MA 22) nicht bis spätestens 31.03.2006 eine zusammenfassende Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle (Abfallbilanz) des Jahres 2005 vorgelegt hat und auch zumindest bis 30.08.2006 nicht nachgereicht hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 47 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 6 Abs 6 1. Satz des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes ? Wr. AWG, LGBl. für Wien Nr. 13/1994 i. d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 1.400,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 3 Tagen
Gemäß § 47 Abs 1 Z 3 iVm § 47 Abs 2 zweiter Strafsatz des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes ? Wr. AWG, LGBl. für Wien Nr. 13/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 9 VStG 1991.?. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Berufungswerberin vorbringt wie folgt:
?Zum einen halte ich meine bereits in der Rechtfertigung vom 11. Oktober 2006 geäußerte Rechtsansicht, wonach die Bestimmungen des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes über die Jahresabfallbilanz seit Inkrafttreten der dort genannten Bestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes nicht mehr anzuwenden sind, vollinhaltlich aufrecht.
Die MA 22 ist meiner Meinung nach überhaupt nicht auf meine Argumentation eingegangen, wonach die Bestimmungen des § 6 Abs 6 Wr. AWG, die die Abgabe der Jahresabfallbilanz für Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen regelt, zum gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt nicht mehr in Kraft stand.
Die rückwirkende Anwendung des § 91 Abs 14 in Verbindung mit § 23 Abs 1 AWG 2002 in der Fassung der Novelle 2006 ist meines Rechtsverständnisses nach unzulässig.
Die rechtlichen Ausführungen der erkennenden Behörde dazu sind daher meiner Ansicht nach nicht schlüssig und gehen am eigentlichen Kern der Sache vorbei: es steht ja außer Frage, dass neben dem Bundes-AWG auch noch ein (wenn auch sehr bescheidener) Anwendungsbereich des Wiener Landes-AWG besteht. Gerade bezüglich der Bestimmungen über die Jahresabfallbilanzen hat aber der Bundesgesetzgeber die ihm zustehende Bedarfsgesetzgebungskompetenz in Anspruch genommen. Daran ändert meines Erachtens das Fehlen der Ausführungsregelungen auf Verordnungsebene nichts. Auf dieses Argument ist die erkennende Behörde meines Erachtens inhaltlich überhaupt nicht eingegangen.
Generell möchte ich darauf hinweisen, dass eine Geldstrafe von ? 1.400 für einen bloßen Meldeverstoß ? dessen Vorliegen ich jedoch aus den angeführten Gründen entschieden bestreite ? als absolut unangemessen hoch erscheint.
Auch habe ich zwischenzeitlich, meiner Meinung nach aber ohne jegliche rechtliche Verpflichtung, eine Jahresabfallbilanz für das Jahr 2005 an die MA 22, Ing. Sch., übermittelt. Dies erfolgte mit 30. August 2006.
Abschließend möchte ich der Vollständigkeit halber nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir alle übernommenen Abfälle immer ordnungsgemäß behandelt haben und auch weiterhin behandeln und natürlich auch die entsprechenden laufenden Aufzeichnungen geführt haben und weiterhin führen. Dies haben wir auch mit der Vorlage der Jahresabfallbilanz 2005 dokumentiert.
In Anbetracht dieser Umstände erscheint mir die Argumentation der Behörde, wonach durch mein Handeln ?das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte öffentliche Interesse an der termingerechten Vorlage? der Jahresabfallbilanz offenbar geschädigt worden sei, was diese Bestrafung rechtfertige, nicht nachvollziehbar zu sein.
Da ich der Überzeugung bin, gegen keine gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen zu haben, ersuche ich daher abschließend, das gegen mich erlassene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen mich laufende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu ? sollte sich die Berufungsbehörde meiner Ansicht nicht anschließen können ? ersuche ich höflichst, den geringen Verschuldensgrad zu berücksichtigen und daher die verhängte Strafe zu erlassen, gegebenenfalls um Herabsetzung des Strafausmaßes.?. Bereits dieses Vorbringen führt die Berufung der Berufungswerberin zum Erfolg.
Gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG hatte eine öffentliche mündliche
Verhandlung zu entfallen.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:
Die Stammfassung des Wr. AWG wurde im LGBl. Nr. 13/1994
kundgemacht.
§ 6 Wr. AWG i.d.F. LGBl. Nr. 13/1994 lautete wie folgt:
?(1) Wer beabsichtigt, Abfälle im Sinne dieses Gesetzes zu sammeln oder zu behandeln, hat dies der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Meldung hat Angaben zu enthalten über
1. die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
2.
die Art der Sammlung der Abfälle,
3.
die Art der Behandlung der Abfälle und
4.
die Art und den Ort der Zwischenlagerung.
(3) Die Behörde hat die Sammlung oder Behandlung von Abfällen zu untersagen, wenn
1. die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs 1 nicht entspricht oder geeignet ist, das öffentliche Interesse (§ 1 Abs 2) zu beeinträchtigen oder
2. die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle nicht geeignet ist.
(4) Erfolgt keine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung (Abs 1 und 2) oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Sammlung oder Behandlung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Sammlung oder Behandlung begonnen werden.
(5) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich einer der in Abs 3 angeführten Untersagungsgründe eintritt.
(6) Wer Abfälle sammelt oder behandelt, hat der Behörde jährlich eine zusammenfassende Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle des vergangenen Kalenderjahres spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. In der Aufstellung sind jene Abfälle gesondert auszuweisen, die in Wien angefallen sind.
(7) Wer seine Tätigkeit als Abfallsammler oder -behandler auf Dauer oder länger als drei Monate einstellt, hat dies der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.
(8) Nicht als Sammler im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer erwerbsmäßig Waren abgibt, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Verpackungen dieser Waren. Die Abs 1 bis 7 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.?.
§ 47 Abs 1 Wr. AWG i.d.F. LGBl. Nr. 13/1994 lautete wie folgt:
?Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. entgegen § 6 Abs 1 und 2 die geplante Tätigkeit als Abfallsammler oder -behandler nicht der Behörde meldet,
2. trotz Versagung gemäß § 6 Abs 3 oder 5 als Abfallsammler oder -behandler tätig ist,
3. die jährlich vorzulegende zusammenfassende Aufstellung gemäß § 6 Abs 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. die Eintstellung der Tätigkeit als Abfallsammler oder - behandler nicht gemäß § 6 Abs 7 meldet,
5.
entgegen § 7 Abs 1 oder 2 Abfälle nicht entgegennimmt,
6.
entgegen § 8 den nicht von der öffentlichen Müllabfuhr erfassten Müll oder sonstige Abfälle nicht entsprechend den im § 1 Abs 1 in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 festgesetzten Zielen und Grundsätzen so behandelt oder behandeln lässt, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs 2 vermieden werden,
7. vorsätzlich entgegen § 11 verwertbare Abfälle nicht in die für die getrennte Sammlung dieser verwertbaren Abfälle bereitgestellten Sammelbehälter einbringt,
8. vorsätzlich entgegen § 11 in die für die getrennte Sammlung verwertbarer Abfälle bereitgestellten Sammelbehälter andere Abfälle einbringt, als jene, für deren getrennte Sammlung die Sammelbehälter bestimmt sind,
9. stofflich verwertbare Abfälle nicht entsprechend § 12 Abs 1 stofflich verwertet,
10. thermisch verwertbare Abfälle nicht entsprechend § 13 thermisch verwertet,
11. nicht verwertbare Abfälle nicht entsprechend § 14 behandelt,
12. die trotz Einhaltung der §§ 12 und 14 verbleibenden Abfälle nicht entsprechend § 15 ablagert,
13. entgegen § 17 Abs 2 den auf seiner in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaft anfallenden Müll nicht durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen lässt,
14.
entgegen § 18 Abs 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
15.
den Aufstellungsort der Sammelbehälter oder die zur öffentlichen Müllabfuhr oder öffentlichen Altstoffsammlung bestimmten Einrichtungen entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs 2 eigenmächtig verändert,
16. den durch die öffentliche Müllabfuhr zu entsorgenden Müll nicht gemäß § 20 Abs 1 in die bereitgestellten Sammelbehälter für Müll einbringt oder die Sammelbehälter für Müll zu einem anderen Zwecke als zur Aufnahme von Müll verwendet,
17. entgegen § 20 Abs 4 das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr oder öffentlichen Altstoffsammlung zum Zwecke der Entleerung der Sammelbehälter nicht ermöglicht,
18. entgegen § 21 die Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern nicht anzeigt oder trotz Untersagung durch die Behörde betreibt,
19. entgegen § 23 den Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft nicht rechtzeitig anzeigt,
20. entgegen § 24 die Sammelbehälter für Altstoffe vorsätzlich zu einem anderen Zweck als zur Aufnahme der jeweiligen Altstoffe verwendet,
21. eine gemäß § 25 genehmigungspflichtige Anlage oder Deponie errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein,
22. die gemäß den §§ 26 und 28 bis 31 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält,
23. entgegen § 28 Abs 2 oder § 30 Abs 4 eine genehmigte Anlage oder Deponie ohne erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
24. entgegen § 33 die Betriebseinstellung seiner Anlage oder Deponie nicht rechtzeitig anzeigt oder die zum Schutz des öffentlichen Interesses vorgeschriebenen Maßnahmen, die nach der Betriebseinstellung erforderlich sind, nicht setzt,
25. entgegen § 45 Abs 2 und 3 die ihm von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen nicht setzt oder
26. entgegen § 46 Abs 2 das Betreten des Grundstückes, die Vornahme von Kontrollen, Entnahme von Proben oder Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 45 Abs 4 nicht ermöglicht, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorlegt, die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen verhindert oder Anordnungen nicht befolgt.?. Nunmehr lautet § 6 Wr. AWG in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 33/2007 wie folgt:
?(1) Wer beabsichtigt, Abfälle im Sinne dieses Gesetzes zu sammeln oder zu behandeln, hat dies der Behörde schriftlich zu melden.
(2) Die Meldung hat Angaben zu enthalten über
1) die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
2)
die Art der Sammlung der Abfälle,
3)
die Art der Behandlung der Abfälle und
4)
die Art und den Ort der Zwischenlagerung.
(3) Die Behörde hat die Sammlung oder Behandlung von Abfällen zu untersagen, wenn
1) die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs 1 nicht entspricht oder geeignet ist, das öffentliche Interesse (§ 1 Abs 2) zu beeinträchtigen oder
2) die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle nicht geeignet ist.
(4) Erfolgt keine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung (Abs 1 und 2) oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Sammlung oder Behandlung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Sammlung oder Behandlung begonnen werden.
(5) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich einer der in Abs 3 angeführten Untersagungsgründe eintritt.
(6) Wer Abfälle sammelt oder behandelt, hat der Behörde jährlich eine zusammenfassende Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle des vergangenen Kalenderjahres spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. In der Aufstellung sind jene Abfälle gesondert auszuweisen, die in Wien angefallen sind.
(7) Wer seine Tätigkeit als Abfallsammler oder -behandler auf Dauer oder länger als drei Monate einstellt, hat dies der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.
(8) Nicht als Sammler im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer erwerbsmäßig Waren abgibt, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Verpackungen dieser Waren. Die Abs 1 bis 7 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(9) Die von den Verpflichteten gemäß Abs 1 und 6 zu meldenden Daten sind vom Magistrat automationsunterstützt zu erfassen. Der Magistrat hat auf Grund dieser Daten eine Liste der Abfallsammler und Abfallbehandler zu führen, die gemäß Abs 1 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Die Liste, in der Name, Adresse und Umfang der Berechtigung anzugeben sind, ist in gegliederter Form zu führen und hat beim Magistrat zur Einsichtnahme aufzuliegen.?.
§ 47 Abs 1 Wr. AWG in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 33/2007 lautet nunmehr wie folgt:
?Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1) entgegen § 6 Abs 1 und 2 die geplante Tätigkeit als Abfallsammler oder -behandler nicht der Behörde meldet,
2) trotz Versagung gemäß § 6 Abs 3 oder 5 als Abfallsammler oder -behandler tätig ist,
3) die jährlich vorzulegende zusammenfassende Aufstellung gemäß § 6 Abs 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4) die Einstellung der Tätigkeit als Abfallsammler oder - behandler nicht gemäß § 6 Abs 7 meldet,
5)
entgegen § 7 Abs 1 oder 2 Abfälle nicht entgegennimmt,
6)
entgegen § 8 den nicht von der öffentlichen Müllabfuhr erfassten Müll oder sonstige Abfälle nicht entsprechend den im § 1 Abs 1 in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 festgesetzten Zielen und Grundsätzen so behandelt oder behandeln lässt, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs 2 vermieden werden,
7) vorsätzlich entgegen § 11 verwertbare Abfälle nicht in die für die getrennte Sammlung dieser verwertbaren Abfälle bereitgestellten Sammelbehälter einbringt,
8) vorsätzlich entgegen § 11 in die für die getrennte Sammlung verwertbarer Abfälle bereitgestellten Sammelbehälter andere Abfälle einbringt, als jene, für deren getrennte Sammlung die Sammelbehälter bestimmt sind,
9) stofflich verwertbare Abfälle nicht entsprechend § 12 Abs 1 stofflich verwertet,
10) thermisch verwertbare Abfälle nicht entsprechend § 13 thermisch verwertet,
11) nicht verwertbare Abfälle nicht entsprechend § 14 behandelt,
12) die trotz Einhaltung der §§ 12 und 14 verbleibenden Abfälle nicht entsprechend § 15 ablagert,
13) entgegen § 17 Abs 2 den auf seiner in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaft anfallenden Müll nicht durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen lässt,
14) entgegen § 18 Abs 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
15) entgegen § 19 Abs 2 nicht für eine ungehinderte und kürzest mögliche Beförderung der Sammelbehälter zum Abfuhrsammelfahrzeug sorgt oder den Aufstellungsort der Sammelbehälter oder die zur öffentlichen Müllabfuhr oder öffentlichen Altstoffsammlung bestimmten Einrichtungen eigenmächtig verändert,
16) den durch die öffentliche Müllabfuhr zu entsorgenden Müll nicht gemäß § 20 Abs 1 in die bereitgestellten Sammelbehälter für Müll einbringt oder die Sammelbehälter für Müll zu einem anderen Zwecke als zur Aufnahme von Müll verwendet,
17) entgegen § 20 Abs 4 das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr oder öffentlichen Altstoffsammlung zum Zwecke der Entleerung der Sammelbehälter nicht ermöglicht,
18) entgegen § 21 die Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern nicht anzeigt oder trotz Untersagung durch die Behörde betreibt,
19) entgegen § 23 den Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft nicht rechtzeitig anzeigt,
20) entgegen § 24 die Sammelbehälter für Altstoffe vorsätzlich zu einem anderen Zweck als zur Aufnahme der jeweiligen Altstoffe verwendet,
21) eine gemäß § 25 genehmigungspflichtige Anlage oder Deponie errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein,
22) die gemäß den §§ 26 und 28 bis 31 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält,
23) entgegen § 28 Abs 2 oder § 30 Abs 4 eine genehmigte Anlage oder Deponie ohne erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
24) entgegen § 33 die Betriebseinstellung seiner Anlage oder Deponie nicht rechtzeitig anzeigt oder die zum Schutz des öffentlichen Interesses vorgeschriebenen Maßnahmen, die nach der Betriebseinstellung erforderlich sind, nicht setzt,
25) entgegen § 45 Abs 2 und 3 die ihm von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen nicht setzt oder
26) entgegen § 46 Abs 2 das Betreten des Grundstückes, die Vornahme von Kontrollen, Entnahme von Proben oder Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 45 Abs 4 nicht ermöglicht, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorlegt, die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen verhindert oder Anordnungen nicht befolgt.?. Weder § 6 Abs 6 Wr. AWG noch § 47 Abs 1 Z 3 Wr. AWG haben daher seit ihrer Kundmachung in der Stammfassung des Wr. AWG eine Abänderung erfahren.
Anlässlich der Erlassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) hat der Bundesverfassungsgesetzgeber durch die §§ 24 bis 28 AWG 2002 eine umfassende Regelung der Abfallsammler bzw. ?behandlertätigkeit sowohl hinsichtlich gefährlicher als auch ungefährlicher Abfälle und durch die §§ 15 bis 23 AWG 2002 eine umfassende Regelung der Pflichten von Abfallersterzeugern von gefährlichen wie auch ungefährlichen Abfällen, und sohin auch bezüglich der diese treffenden Registrierungs-, Aufzeichnungs-, Melde- und Abfallbilanzlegungspflichten geschaffen. Da diese Regelungen eine ausgesprochen hohe Regelungsdichte aufweisen und sich zudem die Regelungsdichte betreffend die Regelung gefährlicher Abfälle nicht wesentlich von der Regelungsdichte betreffend nicht-gefährlicher Abfälle unterscheidet, ist nach Ansicht der erkennenden Senats davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich dieser Bereiche durch die Erlassung dieser Bestimmungen seine Bedarfskompetenz i.S.d. Art. 10 Abs 1 Z 12 B-VG umfassend und abschließend in Anspruch genommen hat (vgl. List, Abfallbewirtschaftung (2001) 23;
Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts (2006) 29ff;
327). Wohl aufgrund dieses Umstands weisen die Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des AWG 2002 darauf hin, dass die landesrechtlichen Verpflichtungen zur Erstellung von Jahresbilanzen hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle durch die Neufassung des § 21 Abs 3 AWG 2002 durch die Novelle BGBl I Nr. 2002/102 derogiert worden sind (vgl. 984 BlgNR 21. GP 94;
vgl. auch Hauer in: Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002 (2004) 131). Dieser Schluss deckt sich auch mit den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des AWG 2002, wonach der Bund seine abfallwirtschaftsrechtliche Bedarfskompetenz insbesondere hinsichtlich der Bereiche 1) Abfallvermeidung und -verwertung, 2) Behandlungspflichten, 3) Aufzeichnungspflichten, 4) Registrierungs- und Meldepflichten, und 5) die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen umfassend und abschließend in Anspruch genommen hat (vgl. 984 BlgNR 21. GP, 87; vgl. auch Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrecht (2006) 36ff, 42ff und 311ff). Nach Ansicht des erkennenden Senats mangelt es dem Landesgesetzgeber somit spätestens seit der Erlassung dieser Bestimmungen des AWG 2002 an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Tätigkeit von Abfallsammlern bzw. Abfallbehandlern nicht gefährlicher Abfälle. Derartige landesgesetzliche Regelungen sind daher als derogiert bzw. verfassungswidrig einzustufen.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber uU zur Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bestimmungen vor der Kundmachung des AWG 2002 kompetent gewesen war. Hinsichtlich von nicht gefährlichen Abfällen wird nämlich die Zuständigkeit der Länder erst dann beseitigt, wenn der Bund von seiner Bedarfskompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (vgl. VfSlg 13.019/1992; VwGH 21. 10. 1999, 99/07/0060; vgl. auch Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts (2006) 29ff und die dort angeführte Literatur). Bei nicht gefährlichen Abfällen liegt daher bis zum Zeitpunkt der Bedarfskompetenzinanspruchnahme durch den Bund hinsichtlich der Agenden des Kompetenztatbestands ?Abfallwirtschaft? eine Landeszuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung vor (vgl. VwGH 11. 9. 1997, 96/07/0223; 21. 10. 1999, 99/07/0060; 25. 4. 2002, 98/07/0097; vgl. auch Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts (2006) 29ff und die dort angeführte Literatur).
Wenn der Bund von seiner Bedarfskompetenz Gebrauch macht, wird nach herrschender Lehre den zu diesem Zeitpunkt einer landesrechtlichen Kompetenzgrundlage verlustig gewordenen landesrechtlichen Bestimmungen durch die bundesrechtlichen Regelungen, durch welche die Bedarfskompetenz in Anspruch genommen wurde, derogiert (vgl. Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts (2006) 38 [FN 40] und die dort angeführte Lehre).
Anstatt von einer Derogation gehen eine Minderheit der Lehre und der Verwaltungsgerichtshof von einer bloßen Überschattung der landesrechtlichen Normen im Sinne der Bedarfskompetenz gemäß Art. 10 Abs 1 Z 15 B-VG durch die aufgrund der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz normierten bundesrechtlichen Bestimmungen aus (vgl. Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts (2006) 38f und die dort angeführte Judikatur und Lehre). Zu diesem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs 1 Z 15 B-VG ist aber auszuführen, dass dieser bloß eine befristet wahrzunehmende Bedarfskompetenz aus Anlass eines Krieges bzw. nach einem Krieg schafft.
Für letztere Auslegung des abfallrechtlichen Bedarfsgesetzgebungskompetenztatbestands spricht auch die ausdrückliche Formulierung des Ausschussberichts zur B-VG-Novelle 1988 (vgl. BlgNR 817, XVII. GP.) In diesem Bericht wird nämlich ausdrücklich bestimmt, dass bezüglich des abfallrechtlichen Bedarfsgesetzgebungskompetenztatbestands die so genannte Suspendierungs- oder Überschattungstheorie, wonach mit der Bedarfsgesetzgebung des Bundes nicht zu vereinbarende landesrechtliche Normen nur zurückgedrängt werden, diese daher weiterhin gültig im Rechtsbestand verbleiben, zur Anwendung gelangt.
Gegen die Überschattungstheorie spricht nach Ansicht des erkennenden Senats aber insbesondere der Umstand, dass es einen Unterschied macht, ob eine Bedarfskompetenz (wie im Falle der Bedarfskompetenz iSd Art. 10 Abs 1 Z 15 B-VG) bloß für die Dauer einer gesellschaftlichen Ausnahmesituation in Anspruch genommen werden kann oder ob durch eine Bedarfskompetenz eine dauerhafte Bedarfskompetenzinanspruchnahme ermöglicht werden soll, sodass schon aus sachlichen Überlegungen von der Gleichartigkeit der Rechtswirkungen der Inanspruchnahme der abfallrechtlichen Bedarfsgesetzgebungskompetenz und der Rechtswirkungen der Inanspruchnahme der Bedarfsgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 11 Abs 2 B-VG auszugehen ist (vgl. List, Abfallbewirtschaftung (2001) 302f). Außerdem legt Wiederin überzeugend dar, dass lediglich die Derogationstheorie, nicht aber Suspendierungstheorie mit der Systematik der Bundesverfassung vereinbar ist (vgl. Wiederin; Bundesrecht und Landesrecht (1995) 91ff). Auch ist es nicht einsichtig, warum der Verfassungsgesetzgeber die gegenständliche Bedarfskompetenz anders als die (sachlich am ehesten) vergleichbare Kompetenzbestimmung des Art. 11 Abs 2 B-VG regeln hätte sollen. Außerdem widerspricht die Suspendierungs- oder Überschattungstheorie im Falle der dauerhaften Stützung gesetzlicher Regelungen auf diesen Kompetenztatbestand dem Grundsatz der Österreichischen Bundesverfassung insofern, als nach dem Grundkonzept der Bundesverfassung für eine (dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit geregelte) Gesetzesmaterie zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine einzige Regelungskompetenzgrundlage bestehen kann, daher zum gleichen Zeitpunkt nebeneinander einen Gegenstand regelnde Bundesnormen und diesen Gegenstand regelnde Landesnormen unzulässig sind.
Der Standpunkt des Verfassungsgerichtshofs ist in dieser Frage widersprüchlich und steht sohin wohl noch nicht endgültig fest. Einerseits scheint der Verfassungsgerichtshof von einer Derogation auszugehen (vgl. die Formulierung in VfSlg 13.019/1992: ?bleiben daneben auch (?) landesrechtliche Vorschriften unberührt, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich (?) vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden?)
Das Kompetenzfeststellungserkenntnis vom 15. 10. 1999, K II-1/98, zum Entwurf einer Novelle des NÖ AWG legt dagegen die Favorisierung der Überschattungstheorie nahe. In diesem schließt der Verfassungsgerichtshof nämlich aus der Existenz einer Salvatorischen Klausel im NÖ AWG, dass auch Sachverhalte, welche infolge der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz bereits bundesgesetzlich geregelt sind, vom Landesgesetzgeber gesetzlich geregelt werden dürfen, zumal infolge der im Gesetz enthaltenen Salvatorischen Klausel diese dem Bundesrecht widersprechenden landesgesetzlichen Regelungen ohnehin nicht zur Anwendung gelangen. Aufgrund dieser Entscheidung haben somit die Länder einen Freibrief, ungeachtet des Bundesrechts alles zu regeln, was sie wollen. Nach dieser Judikaturlinie des VfGH ist also schon allein eine Salvatorische Klausel zu Gunsten des Bundes ausreichend, um die Kompetenzkonformität landesgesetzlicher Regelungen anzunehmen. Hinsichtlich dieses Judikats sei auf die Kritik von List verwiesen, welcher auch die aus diesem zu folgernde Konsequenz problematisiert, dass der Rechtsunterworfene selbsttätig zu ermitteln hätte, welche landesgesetzlichen Regelungen infolge Widerspruchs zum Bundesrecht nicht beachtlich sind, und das, obgleich nicht einmal die juristische Literatur bislang in der Lage gewesen ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz durch den Bundesgesetzgeber zu ermitteln (vgl. List, Abfallbewirtschaftung (2001) 309ff; ders, Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, ecolex 2000, 319).
Nach der herrschenden Lehre sind ? infolge der Annahme, dass die Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Bundes zum Verlust der entsprechenden Landesgesetzgebungskompetenz führt ? sohin die landesrechtlichen Bestimmungen, welchen zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens infolge der zuvor erfolgten Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz durch den Bund keine Landesgesetzgebungskompetenz zugrunde lag, (unabhängig von einer mangels Vorliegens eines bloßen Abgrenzungsproblems ebenfalls verfassungswidrigen Salvatorischen Klausel) als verfassungswidrig erlassen anzusehen, kommt doch den Ländern während des aufrechten Bestandes eines (eine derogatorische Wirkung auslösenden) Bedarfsgesetzes eine denselben Bereich abdeckende Regelungskompetenz nicht zu (vgl. Pauger, Betriebsanlagen im Abfallrecht der Länder, ZfV 1992, 513; List, Abfallbewirtschaftung (2001) 290-313). Ebenso sind bei Zugrundelegung der obangeführten Literaturstellen landesgesetzliche Regelungen, welche vor der Inanspruchnahme einer diese Regelungen mitabdeckenden Bedarfsgesetzgebung erlassen worden sind, als derogiert zu qualifizieren. Kneihs qualifiziert daher selbst die landesrechtlichen Begriffsbestimmungen des Abfallbegriffs, welche dem im AWG geregelten Abfallbegriff entsprechen, als verfassungswidrig (vgl. Kneihs, Abfallwirtschaftsrecht, in : Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Bd. 2 (2002) 295). Auch sind seines Erachtens die in den Landesabfallwirtschaftsgesetzen genannten Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft nur insofern verfassungskonform interpretierbar, als sich diese lediglich auf die Pflichten der Länder und Gemeinden beziehen.
Eine Invalidation von landesrechtlichen Bestimmungen infolge der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz durch den Bundesgesetzgeber wird von der herrschenden Lehre schon aus dem Grunde ausgeschlossen, da es sich um Regelungen auf gleicher Stufe handelt (vgl. Lienbacher, Europäisches Abfallrecht und Gesetzgebungskompetenz der Länder, in: Potacs/Rondo-Brovetto (Hrsg), Beiträge zur Abfallwirtschaft in Kärnten (2002) 1 (13)).
Aufgrund dieser Ausführungen folgert der erkennende Senat, dass landesgesetzliche Bestimmungen, welche vor der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs 1 Z 12 B-VG erlassen worden sind, im Umfang der Bedarfsgesetzgebungsinanspruchnahme derogiert werden. Auch ist davon auszugehen, dass durch das AWG 2002 der Bund umfassend und abschließend seine Bedarfsgesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Bereichs der Sammlung und Behandlung nicht-gefährlicher Abfälle in Anspruch genommen hat. Da die von der Erstbehörde dem Straferkenntnis zugrunde gelegten §§ 6 Abs 6 Wr. AWG und 47 Abs 1 Z 3 Wr. AWG vor der Kundmachung des AWG bereits im Rechtsbestand gestanden hatten und diese Normen Regelung der Sammlung und Behandlung nicht-gefährlicher Abfälle darstellen, sind diese daher als derogiert anzusehen. Folglich hat die Berufungswerberin das ihr angelastete Tatbild nicht verwirklicht. Aus diesem Grund war das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
Zu keinem anderen Ergebnis gelänge man im Übrigen bei Zugrundelegung der Annahme, dass der Überschattungstheorie der Vorzug zu geben ist. Auch in diesem Falle wären diese Bestimmungen von der Berufungswerberin nicht zu beachten gewesen.