Norm: AusfFG 1981 §5
Rechtssatz:
Dem Bund, vertreten durch die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, steht es im Rahmen der Bonitätsprüfung nach § 5 frei, Sicherheiten zu fordern bzw mangels solcher eine Haftungsübernahme abzulehnen. Dem Bund, vertreten durch die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, steht es im Rahmen der Bonitätsprüfung nach Paragraph 5, frei, Sicherheiten zu fordern bzw mangels solcher eine H... mehr lesen...