Norm: ASGG §58a Abs3
Rechtssatz: Im Fall einer (oder mehrerer) Streitwertänderung (Streitwertänderungen) sind nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden, sondern es ist unter Anwendung des § 273 ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt festzusetzen. Entscheidungstexte 8 ObA 75/04v Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 75/04... mehr lesen...