Norm
ASGG §58a Abs3Rechtssatz
Im Fall einer (oder mehrerer) Streitwertänderung (Streitwertänderungen) sind nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden, sondern es ist unter Anwendung des § 273 ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt festzusetzen.Im Fall einer (oder mehrerer) Streitwertänderung (Streitwertänderungen) sind nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden, sondern es ist unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119421Dokumentnummer
JJR_20040924_OGH0002_008OBA00075_04V0000_002