Begründung: Mit Bescheid vom 15. Jänner 1998 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin, ihr für die Präparate Lactrase und Laluk-Kautabletten Kostenersatz zu gewähren, gemäß §§ 62 Abs 2 und 64 Abs 1 B-KUVG mit der
Begründung: ab, diese Präparate überschritten das im Rahmen der Krankenbehandlung geforderte Maß des Notwendigen. Mit Bescheid vom 15. Jänner 1998 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin, ihr für die Präparate Lactrase und Laluk-Kautabletten Kostene... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) begehrt in ihrer Klage, 1) den Beklagten bzw. Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) schuldig zu erkennen, es ab sofort bis zum 30. 9. 2001 zu unterlassen, im (näher bezeichneten) Geschäftszweig der Klägerin zu arbeiten, 2) ihn zur Zahlung von S 4,500.000,- sA zu verpflichten und 3) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin für sämtliche zukünftige Schäden, die aus der Verletzung ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag der Beklagten, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO in eine Zulassung der ordentlichen Revision abzuändern, ist verfehlt, weil § 508 ZPO idF WGN 1997 in Arbeits- und Sozialrechtssachen, wenn das Datum der Entscheidung im Allgemeinen nach dem 31. 12. 1997 liegt, nicht anzuwenden ist (§ 44 Abs 1 ASGG idF WGN 1997; Stohanzl ZPO8 (MTA), Anm zu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist entgegen dem Antrag des Revisionswerbers das Berufungsgericht nicht zuständig, weil gemäß § 44 Abs 1 ASGG idF Art XXVI Z 3 WGN 1997 § 508 ZPO nicht auf arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Diesbezüglich bleibt es im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren bei der bisherigen Regelung, daß über die Zulässigkeit einer außeror... mehr lesen...
Norm: ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1ASGG §44 Abs1
Rechtssatz: Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist entgegen dem Antrag des Revisionswerbers das Berufungsgericht nicht zuständig, weil gemäß § 44 Abs 1 ASGG idF Art XXVI Z 3 WGN 1997 § 508 ZPO nicht auf arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Diesbezüglich bleibt es im arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren bei der bisherig... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner Klage vom 14.11.1996 begehrte der Kläger, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ihn in der Zeit vom 16.12. bis 20.12.1996 zur Teilnahme am Excel-Einstiegsseminar des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in Wien unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst freizustellen. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte der Kläger gleichzeitig die Erlassung der einstweiligen Verfügung, wonach er berechtigt sei, in der Zeit vom 16.12. bis 20.12.1996 zur Teilnahme am ... mehr lesen...
Norm: ASGG §44 Abs1ASGG §46 Abs3 Z1
Rechtssatz: Das Zulassungsystem des ASGG erfordert in den Fällen des § 46 Abs 3 Z 1 einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß. Entscheidungstexte 9 ObA 1003/96 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 1003/96 ... mehr lesen...