Norm: ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1ASGG §44 Abs1
Rechtssatz: Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist entgegen dem Antrag des Revisionswerbers das Berufungsgericht nicht zuständig, weil gemäß § 44 Abs 1 ASGG idF Art XXVI Z 3 WGN 1997 § 508 ZPO nicht auf arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Diesbezüglich bleibt es im arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren bei der bisherig... mehr lesen...
Norm: ASGG §44 Abs1ASGG §46 Abs3 Z1
Rechtssatz: Das Zulassungsystem des ASGG erfordert in den Fällen des § 46 Abs 3 Z 1 einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß. Entscheidungstexte 9 ObA 1003/96 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 1003/96 ... mehr lesen...