Norm
ASGG §44 Abs1Rechtssatz
Das Zulassungsystem des ASGG erfordert in den Fällen des § 46 Abs 3 Z 1 einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß.Das Zulassungsystem des ASGG erfordert in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103202Im RIS seit
31.01.1996Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023