Begründung: Das in erster Instanz angerufene Schiedsgericht der Sozialversicherung erkannte die beklagte S*** DER G*** W*** schuldig, der Klägerin ab 1. Juni 1985 die Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei Berufung, die beim Erstgericht am 1. Oktober 1986 einlangte. Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Das Oberlandesgericht Wien, dem die Berufung vor... mehr lesen...