Norm: JN §37 Abs3ASGG §35 Abs7
Rechtssatz: Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann vom Rechtshilferichter bei örtlicher Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unerlaubtheit und Unbestimmtheit abgelehnt werden. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit ist dem ersuchten Gericht untersagt. Eine Ablehnung eines Ersuchens des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht durch ein Bezirksgericht im Sprengel d... mehr lesen...