RS OGH 2000/3/30 25Nc1/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2000
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Norm

JN §37 Abs3
ASGG §35 Abs7
  1. JN § 37 heute
  2. JN § 37 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. JN § 37 gültig von 01.01.1989 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1988

Rechtssatz

Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann vom Rechtshilferichter bei örtlicher Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unerlaubtheit und Unbestimmtheit abgelehnt werden. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit ist dem ersuchten Gericht untersagt. Eine Ablehnung eines Ersuchens des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht durch ein Bezirksgericht im Sprengel dieses Landesgerichtes ist auch dann unzulässig, wenn die Verhandlung gemäß § 35 Abs 7 ASGG in den Gerichtstagsbereich dieses Bezirksgerichtes fiele, weil es sich dabei nur um die Frage der prozessualen Richtigkeit handelt, die der Rechtshilferichter nicht zu prüfen hat.Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann vom Rechtshilferichter bei örtlicher Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unerlaubtheit und Unbestimmtheit abgelehnt werden. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit ist dem ersuchten Gericht untersagt. Eine Ablehnung eines Ersuchens des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht durch ein Bezirksgericht im Sprengel dieses Landesgerichtes ist auch dann unzulässig, wenn die Verhandlung gemäß Paragraph 35, Absatz 7, ASGG in den Gerichtstagsbereich dieses Bezirksgerichtes fiele, weil es sich dabei nur um die Frage der prozessualen Richtigkeit handelt, die der Rechtshilferichter nicht zu prüfen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2000:RI0000116

Dokumentnummer

JJR_20000330_OLG0819_0250NC00001_00T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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