Norm: ASGG §12 Abs6ASGG §37 Abs2ZPO §477 Abs1 Z2
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 6 ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die
Gründe: hiefür im Akt festzuhalten. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs 6 ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (§ 37 Abs 2 ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund dero... mehr lesen...