RS OGH 2007/2/21 7Rs16/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Norm

ASGG §12 Abs6
ASGG §37 Abs2
ZPO §477 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 6 ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs 6 ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (§ 37 Abs 2 ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist.Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (Paragraph 37, Absatz 2, ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000372

Dokumentnummer

JJR_20070221_OLG0009_0070RS00016_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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