Norm
ASGG §12 Abs6Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 6 ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs 6 ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (§ 37 Abs 2 ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist.Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (Paragraph 37, Absatz 2, ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000372Dokumentnummer
JJR_20070221_OLG0009_0070RS00016_07K0000_001