Norm: ARHG §52 Abs1ARHG §64
Rechtssatz: Wurden gemäß § 52 Abs 1 ARHG Gegenstände ohne ausdrücklichen Verzicht auf Rückgabe an ein ausländisches Gericht übersendet, so verbleiben diese auch dann in der rechtlichen Verfügungsmacht des inländischen Gerichtes, wenn sie im ausländischen Verfahren für verfallen erklärt wurden. In diesem Fall kann das ausländische Gericht nach Rückgabe der Gegenstände allerdings ein darauf bezogenes Rechtshilfeersuch... mehr lesen...