RS OGH 2001/5/29 13Os180/97, 1Ob73/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

Wurden gemäß § 52 Abs 1 ARHG Gegenstände ohne ausdrücklichen Verzicht auf Rückgabe an ein ausländisches Gericht übersendet, so verbleiben diese auch dann in der rechtlichen Verfügungsmacht des inländischen Gerichtes, wenn sie im ausländischen Verfahren für verfallen erklärt wurden. In diesem Fall kann das ausländische Gericht nach Rückgabe der Gegenstände allerdings ein darauf bezogenes Rechtshilfeersuchen um Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung stellen (§ 64 ARHG).Wurden gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ARHG Gegenstände ohne ausdrücklichen Verzicht auf Rückgabe an ein ausländisches Gericht übersendet, so verbleiben diese auch dann in der rechtlichen Verfügungsmacht des inländischen Gerichtes, wenn sie im ausländischen Verfahren für verfallen erklärt wurden. In diesem Fall kann das ausländische Gericht nach Rückgabe der Gegenstände allerdings ein darauf bezogenes Rechtshilfeersuchen um Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung stellen (Paragraph 64, ARHG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108968

Dokumentnummer

JJR_19971203_OGH0002_0130OS00180_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten