Norm: ARHG §33 Abs1MRK allg7.ZPMRK Art2StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Aus der Kompetenz des Strafgerichtes, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung über notwendige Bedingungen für deren Bewilligung zu befinden, folgt nicht, dass jedes nach österreichischem Recht einer Auslieferung entgegenstehende Auslieferungshindernis in dessen Zuständigkeitsbereich fällt. Die Abgrenzung von gerichtlicher und verwaltun... mehr lesen...
Norm: ARHG §33 Abs1ARHG §33 Abs5GRBG §1 Abs1GRBG §2 Abs1
Rechtssatz: Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller... mehr lesen...