Norm: ARHG §11 Abs1Eur Auslieferungsübk Art2 Abs1SGG §16 Abs1StGB §65 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die inländische Gerichtsbarkeit über einen Täter, der zur Zeit der Tat Ausländer war und im Inland betreten wird, zur Bestrafung wegen anderer als der im §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Taten hat zur Voraussetzung, daß der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder der Eigenschaft seiner Tat nicht in das Ausland ausgeliefert werden kann (§ 65 Abs ... mehr lesen...