RS OGH 1995/12/12 11Os127/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Norm

ARHG §11 Abs1
Eur Auslieferungsübk Art2 Abs1
SGG §16 Abs1
StGB §65 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit über einen Täter, der zur Zeit der Tat Ausländer war und im Inland betreten wird, zur Bestrafung wegen anderer als der im §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Taten hat zur Voraussetzung, daß der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder der Eigenschaft seiner Tat nicht in das Ausland ausgeliefert werden kann (§ 65 Abs 1 Z 2 StGB). Im vorliegenden Fall kommt schon wegen der ein Jahr nicht erreichenden Mindeststrafdrohung des § 16 Abs 1 SGG (sohin wegen der Art der Tat) eine Auslieferung dieses Angeklagten in die Schweiz nicht in Betracht (vgl Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 11 Abs 1 ARHG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084459

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_0110OS00127_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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