Norm
ARHG §11 Abs1Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit über einen Täter, der zur Zeit der Tat Ausländer war und im Inland betreten wird, zur Bestrafung wegen anderer als der im §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Taten hat zur Voraussetzung, daß der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder der Eigenschaft seiner Tat nicht in das Ausland ausgeliefert werden kann (§ 65 Abs 1 Z 2 StGB). Im vorliegenden Fall kommt schon wegen der ein Jahr nicht erreichenden Mindeststrafdrohung des § 16 Abs 1 SGG (sohin wegen der Art der Tat) eine Auslieferung dieses Angeklagten in die Schweiz nicht in Betracht (vgl Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 11 Abs 1 ARHG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084459Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0110OS00127_9500000_001