Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 einen Antrag nach §§ 2 und 3 AuskunftspflichtG an die (damalige) Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die Namen aller Unternehmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe beantragt hätten, sowie betreffend die Summen der bisherig genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. 1. Der... mehr lesen...