Norm: AlVG §51 Abs2
Rechtssatz: Beim Arbeitslosengeld ist - anders als beim Gehalt - grundsätzlich Barauszahlung über die Postsparkasse, das heißt im Wege der Zustellung durch den Briefträger, vorgesehen. Die unbare Auszahlung ist nur auf Antrag des Leistungsbeziehers und überdies nur dann zulässig, wenn die in § 51 Abs 2 letzter Satz AlVG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Aus diesem Grund dürfen Leistungsbezüge nur auf solche Konten de... mehr lesen...