Entscheidungen zu § artikel2zu9 AlVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2010/1/19 10ObS166/09y

Begründung: Anfang August 2005 erlitt der Kläger beim Schwenken einer schweren Pfanne während seiner Arbeit in einem Schlosshotel (Dienstgeber: O***** E*****) eine stichartige Sensation an der linken Schulter. Daraus ergab sich eine Verletzung an der linken Schulter. Ärztlicherseits wurden am 20. 9. 2005 eine bursitis subacromialis links, eine Ruptur der langen Bizepssehne und der Verdacht auf RM-Ruptur diagnostiziert. Aufgrund dieser Verletzungen wurde er an der Schulter (Bizepss... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 19.01.2010

TE OGH 2001/10/10 10ObS291/01v

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Entscheidung | OGH | 10.10.2001

RS OGH 2001/10/10 10ObS291/01v, 10ObS166/09y, 10ObS129/12m

Norm: AlVG §8AlVG §9ASVG §120 Abs1 Z2
Rechtssatz: Während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Verweisungsbestimmungen des pensionsrechtlichen Invaliditätsbegriffs beziehungsweise Berufsunfähigkeitsbegriffs zu bestimmen. Dabei dürfen die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs 2 AlVG nicht ausser Acht gelassen werden. Entscheidungstexte 10 ObS 291/... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.2001

RS OGH 1996/2/8 8ObA306/95

Norm: AlVG §9KollV für die Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben OÖ §15 Z2 Abs1
Rechtssatz: Den nach ihrem Zweck zwingenden gesetzlichen Anordnungen des § 9 Abs 5 bis 7 AlVG muß die Bestimmung des § 15 Z 2 1.Absatz des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben Oberösterreichs, wonach die Zusammenrechnung dann nicht stattzufinden hat, wenn der Dienstnehmer nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Arbeit nicht wieder aufnimmt, ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.02.1996

RS OGH 1996/2/8 8ObA306/95

Norm: AlVG 1977 §9
Rechtssatz: Die Anwendung der Bestimmungen des § 9 Abs 5 bis 7 AlVG 1977 auch auf Landarbeiter und Forstarbeiter ist verfassungskonform. Entscheidungstexte 8 ObA 306/95 Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObA 306/95 Veröff: SZ 69/29 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096963 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.02.1996

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