Norm: AlVG §41ASVG §162ASVG §166 Abs1 Z2GehKG §28 Abs4
Rechtssatz: Aus § 28 Abs 4 GehKG ergibt sich, dass eine Ergänzung auf die vollen Bezüge erst in Betracht kommt, wenn die laufenden Leistungen des Krankenversicherungsträgers die Höhe der vollen Nettobezüge nicht erreichen. Dieser Ergänzungsanspruch ist subsidiär und kann nicht vor dem primären Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, Bei der Beurteilung, o... mehr lesen...