RS OGH 1998/11/10 10ObS179/98s, 9ObA96/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

AlVG §41
ASVG §162
ASVG §166 Abs1 Z2
GehKG §28 Abs4

Rechtssatz

Aus § 28 Abs 4 GehKG ergibt sich, dass eine Ergänzung auf die vollen Bezüge erst in Betracht kommt, wenn die laufenden Leistungen des Krankenversicherungsträgers die Höhe der vollen Nettobezüge nicht erreichen. Dieser Ergänzungsanspruch ist subsidiär und kann nicht vor dem primären Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Gehaltskasse eine Ergänzung auf die vollen Bezüge zu leisten hat, muss notwendigerweise das Wochengeld, auf das gemäß § 162 ASVG beziehungsweise § 41 AlVG schon vorher ein gesetzlicher Anspruch entstanden ist, als Leistung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 28 Abs 4 GehKG miteinbezogen werden, andernfalls der Zweck der "Ergänzung" im Sinne des § 28 Abs 4 GehKG, Dienstnehmerinnen vor finanziellen Einbußen im Fall der Mutterschaft zu bewahren, vereitelt würde. Daraus folgt, dass das Wochengeld nicht nachträglich durch diesen Ergänzungsbetrag infolge Ruhens wieder wegfallen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111043

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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