Norm: AlVG §39 Abs1 Z2
Rechtssatz: Sobald eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für das Kleinkind vorhanden ist, hat das Interesse der Allgemeinheit, diese Sozialausgabe (Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter) einzusparen, Vorrang vor den Bedürfnissen des Kleinkindes. Entscheidungstexte 4 Ob 2233/96b Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2233/96b ... mehr lesen...