RS OGH 1996/9/17 4Ob2233/96b

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Norm

AlVG §39 Abs1 Z2

Rechtssatz

Sobald eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für das Kleinkind vorhanden ist, hat das Interesse der Allgemeinheit, diese Sozialausgabe (Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter) einzusparen, Vorrang vor den Bedürfnissen des Kleinkindes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106995

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_0040OB02233_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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