Norm: AlVG §12 Abs1AlVG §12 Abs3 liti
Rechtssatz: Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 Abs 1 AlVG ist gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Erwerbsbeschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht beziehungsweise bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das in der Regel mit de... mehr lesen...