RS OGH 1997/12/2 10ObS189/97k

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Norm

AlVG §12 Abs1
AlVG §12 Abs3 liti

Rechtssatz

Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 Abs 1 AlVG ist gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Erwerbsbeschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht beziehungsweise bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das in der Regel mit der vertragsrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall; dies läßt sich nunmehr auch aus § 12 Abs 3 lit i AlVG ableiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109051

Dokumentnummer

JJR_19971202_OGH0002_010OBS00189_97K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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