Entscheidungen zu § 31 Abs. 1 PStG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2014/12/18 13Os119/14w (13Os120/14t)

Norm: PStG §1PStG §31 Abs1PStG §31 Abs2 Z1StGB §228
Rechtssatz: Das Geburtenbuch dient der Beurkundung der Lebendgeburt eines Kindes.  Geburtsurkunden stellen einen Auszug aus dem Geburtenbuch dar. Die durch Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses bewirkte Eintragung eines Mannes als Vater in das Geburtenbuch verwirklicht daher nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB, weil die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntniss... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.12.2014

RS OGH 1962/1/10 1Ob499/61 (1Ob500/61)

Norm: GOG §56aPStG §31 Abs1
Rechtssatz: Zur Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung und Anordnung der Beischreibung am Rande des Geburteneintrags ist nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter berufen. Entscheidungstexte 1 Ob 499/61 Entscheidungstext OGH 10.01.1962 1 Ob 499/61 Veröff: JBl 1962,451 European ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.01.1962

RS OGH 1951/9/12 2Ob493/51, 3Nd133/52, 6Nd165/67

Norm: JN §28PStG §31 Abs1PStG §47
Rechtssatz: Der Ausdruck "Vormundschaftsgericht" im § 31 Abs 1 PStG bezeichnet nicht notwendig ein Gericht, bei dem eine Vormundschaft geführt wird, sondern auch ein Pflegschaftsgericht. Da die Berichtigung der inländischen Standesregister stets Sache eines österreichischen Gerichtes ist, ist nach § 28 JN vorzugehen, wenn ein Kind, dessen Geburt in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen wurde, seinen Wohns... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.09.1951

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