Norm
JN §28Rechtssatz
Der Ausdruck "Vormundschaftsgericht" im § 31 Abs 1 PStG bezeichnet nicht notwendig ein Gericht, bei dem eine Vormundschaft geführt wird, sondern auch ein Pflegschaftsgericht. Da die Berichtigung der inländischen Standesregister stets Sache eines österreichischen Gerichtes ist, ist nach § 28 JN vorzugehen, wenn ein Kind, dessen Geburt in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen wurde, seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt.Der Ausdruck "Vormundschaftsgericht" im Paragraph 31, Absatz eins, PStG bezeichnet nicht notwendig ein Gericht, bei dem eine Vormundschaft geführt wird, sondern auch ein Pflegschaftsgericht. Da die Berichtigung der inländischen Standesregister stets Sache eines österreichischen Gerichtes ist, ist nach Paragraph 28, JN vorzugehen, wenn ein Kind, dessen Geburt in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen wurde, seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046180Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0020OB00493_5100000_001