Begründung: Das Oberlandesgericht Graz wies mit Beschluss vom 15. 9. 2010 die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom 2. 8. 2010 und vom 16. 8. 2010 zurück. Dagegen erhob die Klägerin ein selbstverfasstes, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertendes Rechtsmittel und verband dieses mit einem (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Rechtliche Beurteilung Der mit Beschluss vom 17. 10. 2003 zur Vert... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin machte in dem beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Verfahren 21 Cg 86/10x Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich und andere Personen geltend. Nur in dem Verfahren gegen die Republik Österreich bestimmte das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 9. 6. 2010 nach § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Leoben als zuständig. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz erhob die Klägerin einen selbst verfassten Rekurs. Nachdem der zur Vertretung d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Anton S*****, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Oktober 2008, GZ 4 R 169/08p-5, den Beschluss gefa... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Arthur Harald L*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Viktor T*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei mj Alina Marie Esther N*****, geboren am 20. Juli 1998, *****, vertreten durch ihre Mutt... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ausschöpfung des Instanzenzuges können die nach der Aktenlage rechtskräftigen Urteile nur mehr im Wege der Nichtkeitsklage bekämpft werden, wenn eine Partei behauptet, schon zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilungs im Verfahren 1. Instanz nicht geschäftsfähig gewesen zu sein. Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und ein Antrag auf Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens sind unzulässig. Entscheidungstexte 1 R 764/97t Entscheidungstext ... mehr lesen...