1 Mit Bescheid vom 3. Oktober 2017 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling aus, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 6. September 2017 bis 31. Oktober 2017 verloren habe. Der Revisionswerber habe sich geweigert, eine näher bezeichnete, ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, in der er vorbrachte, er sei aus näher genannten persönlichen Gründen am Ant... mehr lesen...