TE Vwgh Erkenntnis 2019/9/11 Ro 2018/08/0008

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Index

E1P
E6J
19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
AVG §37
AVG §39 Abs2
BuLVwG-EGebV 2015 §1
BuLVwG-EGebV 2015 §2 Abs1
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 litb
MRK Art6
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §8a
VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
VwGVG 2014 §9
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
ZPO §64 Abs1 Z3
ZPO §64 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
62009CJ0279 DEB VORAB
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des R S in G, vertreten durch Dr. Daniel Reiter als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Jakob Thoma-Straße 6, Tür 4, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017, W238 2177241- 1/3E, betreffend Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Mödling), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des R S in G, vertreten durch Dr. Daniel Reiter als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Jakob Thoma-Straße 6, Tür 4, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017, W238 2177241- 1/3E, betreffend Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Mödling), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 3. Oktober 2017 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling aus, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 6. September 2017 bis 31. Oktober 2017 verloren habe. Der Revisionswerber habe sich geweigert, eine näher bezeichnete, ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.1 Mit Bescheid vom 3. Oktober 2017 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 6. September 2017 bis 31. Oktober 2017 verloren habe. Der Revisionswerber habe sich geweigert, eine näher bezeichnete, ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, in der er vorbrachte, er sei aus näher genannten persönlichen Gründen am Antritt der ihm zugewiesenen Beschäftigung gehindert gewesen. Unter einem beantragte der Revisionswerber, ihm für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts Verfahrenshilfe zu bewilligen. Zu diesem Antrag legte der Revisionswerber in der Folge auch ein Vermögensbekenntnis vor.

3 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.3 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG sei einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten sei. Der Verfassungsgerichtshof habe anlässlich der Aufhebung des § 40 VwGVG auf die Judikatur des EGMR verwiesen und ausgeführt, dass der Zugang zu einem Gericht effektiv gewährleistet sein müsse. Der Revisionswerber habe seine Fähigkeiten im Umgang mit Behörden bereits durch seine Beschwerde, die den Formvorschriften entsprochen und eine Beschwerdebegründung samt Beweisanträgen enthalten habe, unter Beweis gestellt. Die Angelegenheit weise keine rechtlichen Schwierigkeiten bzw. keine besondere Komplexität auf. Eine Vertretung des Revisionswerbers durch einen Rechtsanwalt sei daher nicht geboten. Obwohl die Bedeutung der Angelegenheit für den Revisionswerber als hoch einzuschätzen sei, sei der Antrag auf Verfahrenshilfe daher abzuweisen gewesen, ohne dass es darauf ankomme, ob der Revisionswerber in Lage sei, die Kosten eines Verfahrenshelfers ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 8a VwGVG fehle. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorverfahren durchgeführt, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, und die Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG sei einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten sei. Der Verfassungsgerichtshof habe anlässlich der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG auf die Judikatur des EGMR verwiesen und ausgeführt, dass der Zugang zu einem Gericht effektiv gewährleistet sein müsse. Der Revisionswerber habe seine Fähigkeiten im Umgang mit Behörden bereits durch seine Beschwerde, die den Formvorschriften entsprochen und eine Beschwerdebegründung samt Beweisanträgen enthalten habe, unter Beweis gestellt. Die Angelegenheit weise keine rechtlichen Schwierigkeiten bzw. keine besondere Komplexität auf. Eine Vertretung des Revisionswerbers durch einen Rechtsanwalt sei daher nicht geboten. Obwohl die Bedeutung der Angelegenheit für den Revisionswerber als hoch einzuschätzen sei, sei der Antrag auf Verfahrenshilfe daher abzuweisen gewesen, ohne dass es darauf ankomme, ob der Revisionswerber in Lage sei, die Kosten eines Verfahrenshelfers ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 8 a, VwGVG fehle. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorverfahren durchgeführt, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, und die Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision wiederholt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts und führt aus, unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und der mangelnden Fähigkeiten des Revisionswerbers im Umgang mit Behörden bedürfe der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, sodass die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei.7 Die Revision wiederholt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts und führt aus, unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und der mangelnden Fähigkeiten des Revisionswerbers im Umgang mit Behörden bedürfe der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, sodass die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei.

8 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nach § 8a VwGVG fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt.8 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nach Paragraph 8 a, VwGVG fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt.

9 § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet auszugsweise:9 Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, , geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...)
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."

10 Die §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 ZPO lauten auszugsweise:10 Die Paragraphen 63, Absatz eins und 64 Absatz eins und 2 ZPO lauten auszugsweise:

"§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde."

"§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich

geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

(...)

  1. f)Litera f
    der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
    diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; (...)
    1. 2.Ziffer 2
      (...)
    2. 3.Ziffer 3
      sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich
geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;
(...)
  1. (2)Absatz 2,Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden."Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden."

11 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1255 BlgNR 25. GP 1 ff) zu BGBl. I Nr. 24/2017 wurde auszugsweise ausgeführt:11 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode eins, ff) zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, wurde auszugsweise ausgeführt:

"Mit dem Erkenntnis VfGH 25.6.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz es - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig aufgehoben. (...) Die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt."Mit dem Erkenntnis VfGH 25.6.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 40, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz es - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben. (...) Die Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.

Aus diesem Grund soll im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG ein § 8a aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. (...)Aus diesem Grund soll im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG ein Paragraph 8 a, aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. (...)

Zu Z 2 (§ 8a samt Überschrift)Zu Ziffer 2, (Paragraph 8 a, samt Überschrift)

Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Absatz eins, ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, , geboten ist.

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.

Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, '(s)soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist'. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte 'subsidiäre Bestimmung' handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte 'Materiengesetz' keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. (...)Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, '(s)soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist'. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte 'subsidiäre Bestimmung' handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte 'Materiengesetz' keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. (...)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der 'Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse'; in jenen Fällen, in denen es 'unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,' müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der 'Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse'; in jenen Fällen, in denen es 'unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,' müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 Paragraph 64, ZPO Rz. 16).

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 sollen - sofern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anderes bestimmt ist - für die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden sein. Zu den Abweichungen von der ZPO zählen etwa die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC, die prozessuale Behandlung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (etwa die Einbringung und die Behandlung des Antrags) und die Tragung des Aufwands für die Verfahrenshilfe. Der vorgeschlagene § 8a bestimmt diesbezüglich also 'anderes'.Nach dem vorgeschlagenen Absatz 2, sollen - sofern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anderes bestimmt ist - für die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden sein. Zu den Abweichungen von der ZPO zählen etwa die ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC, die prozessuale Behandlung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (etwa die Einbringung und die Behandlung des Antrags) und die Tragung des Aufwands für die Verfahrenshilfe. Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, bestimmt diesbezüglich also 'anderes'.

(...) Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich 'nach der Lage des Falles' (siehe auch § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO). Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, 'soweit' dies geboten ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). (...)" (...) Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich 'nach der Lage des Falles' (siehe auch Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, 'soweit' dies geboten ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). (...)"

12 Der Intention des Gesetzgebers entspricht es somit, durch § 8a VwGVG "den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes" zu entsprechen. Verfahrenshilfe soll nach § 8a Abs. 1 VwGVG bewilligt werden, "soweit" dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) "geboten ist". Die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe knüpfen nach dem klaren Wortlaut daher unmittelbar an diese Bestimmungen an. Damit in Übereinstimmung verweisen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7/2015, zu den Kriterien, die für die Beurteilung, ob Art. 6 EMRK die Gewährung von Verfahrenshilfe erfordert, maßgeblich sind.12 Der Intention des Gesetzgebers entspricht es somit, durch Paragraph 8 a, VwGVG "den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes" zu entsprechen. Verfahrenshilfe soll nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG bewilligt werden, "soweit" dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) "geboten ist". Die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe knüpfen nach dem klaren Wortlaut daher unmittelbar an diese Bestimmungen an. Damit in Übereinstimmung verweisen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7/2015, zu den Kriterien, die für die Beurteilung, ob Artikel 6, EMRK die Gewährung von Verfahrenshilfe erfordert, maßgeblich sind.

13 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auf die in seinem Prüfungsbeschluss dargestellte Rechtsprechung des EGMR verwiesen. Danach bedürfe es auch in Verfahren über zivilgerichtliche Ansprüche einer Möglichkeit im nationalen Recht, einer Partei einen Verfahrenshelfer beizustellen, wenn dies im konkreten Fall für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich sei (Hinweis auf EGMR 26.2.2002, Del Sol/Frankreich, 46.800/99, Z 21). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise dann geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme. Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie den Rechten Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska/Polen, 77765/01, Z 51, 52, 54). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Aliyeva/Aserbaidschan, 272/03 (Zulässigkeitsentscheidung)). 14 Unter Beachtung der nationalen Rechtslage nach dem VwGVG gelangte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in den Verfahren der Verwaltungsgerichte über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen,13 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auf die in seinem Prüfungsbeschluss dargestellte Rechtsprechung des EGMR verwiesen. Danach bedürfe es auch in Verfahren über zivilgerichtliche Ansprüche einer Möglichkeit im nationalen Recht, einer Partei einen Verfahrenshelfer beizustellen, wenn dies im konkreten Fall für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich sei (Hinweis auf EGMR 26.2.2002, Del Sol/Frankreich, 46.800/99, Ziffer 21,). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise dann geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme. Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie den Rechten Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska/Polen, 77765/01, Ziffer 51, 52, 54,). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Aliyeva/Aserbaidschan, 272/03 (Zulässigkeitsentscheidung)). 14 Unter Beachtung der nationalen Rechtslage nach dem VwGVG gelangte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in den Verfahren der Verwaltungsgerichte über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen,

verfassungswidrig sei. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK sei der Zugang zum Gericht nämlich zwar nicht absolut und könne von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Nach den Umständen des Einzelfalles könne jedoch in einzelnen Verfahren der Verwaltungsgerichte die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers unumgänglich sein.verfassungswidrig sei. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK sei der Zugang zum Gericht nämlich zwar nicht absolut und könne von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Nach den Umständen des Einzelfalles könne jedoch in einzelnen Verfahren der Verwaltungsgerichte die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers unumgänglich sein.

15 Mit der Frage, wann nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 13.6.2012, GREP GmbH, C-156/12; 22.12.2010, DEB, C- 279/09) in Verfahren, in denen nach Art. 51 Abs. 1 GRC der Anwendungsbereich der GRC eröffnet ist, der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinn der Art. 47 Abs. 3 GRC eine Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer, erforderlich macht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, auf das auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verweisen, auseinandergesetzt. Insoweit wird daher in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen. Daraus ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des EuGH und dieser wiederum auf die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Grundsätze verwiesen und daran anknüpfend zusammenfassend festgehalten hat, dass die Prüfung der nationalen Gerichte, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist, nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.15 Mit der Frage, wann nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche , EuGH 13.6.2012, GREP GmbH, C-156/12; 22.12.2010, DEB, C- 279/09) in Verfahren, in denen nach Artikel 51, Absatz eins, GRC der Anwendungsbereich der GRC eröffnet ist, der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinn der Artikel 47, Absatz 3, GRC eine Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer, erforderlich macht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, auf das auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verweisen, auseinandergesetzt. Insoweit wird daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen. Daraus ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des EuGH und dieser wiederum auf die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Grundsätze verwiesen und daran anknüpfend zusammenfassend festgehalten hat, dass die Prüfung der nationalen Gerichte, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist, nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

16 Mit der ausdrücklichen Anknüpfung an Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC in § 8a Abs. 1 VwGVG und damit an die Kriterien, die nach diesen Bestimmungen für die Beurteilung, ob Verfahrenshilfe erforderlich ist, maßgeblich sind, wird anderes als in der ZPO angeordnet. Für die Anordnung des § 8a Abs. 2 VwGVG, wonach sich - soweit nicht anderes bestimmt wird - die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO richten, bleibt insofern ein Anwendungsbereich, als die nähere Ausgestaltung des Instituts der Verfahrenshilfe - unter Berücksichtigung des dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Spielraums (vgl. EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06, Z 55) - der ZPO entsprechen soll.16 Mit der ausdrücklichen Anknüpfung an Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG und damit an die Kriterien, die nach diesen Bestimmungen für die Beurteilung, ob Verfahrenshilfe erforderlich ist, maßgeblich sind, wird anderes als in der ZPO angeordnet. Für die Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG, wonach sich - soweit nicht anderes bestimmt wird - die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO richten, bleibt insofern ein Anwendungsbereich, als die nähere Ausgestaltung des Instituts der Verfahrenshilfe - unter Berücksichtigung des dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Spielraums vergleiche , EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06, Ziffer 55,) - der ZPO entsprechen soll.

17 Die Gewährung der Verfahrenshilfe - insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer - hat daher nach § 8a VwGVG folgende Voraussetzungen:17 Die Gewährung der Verfahrenshilfe - insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer - hat daher nach Paragraph 8 a, VwGVG folgende Voraussetzungen:

18 Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34).18 Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche , in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34).

19 § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013).19 Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwen

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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