Norm: ZPO §611 Abs4 ZPO § 611 heute ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
Rechtssatz: Die dreimonatige Frist des § 611 Abs 4 ZPO gilt auch für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen. Die vergleichsweise kurze Frist, die einer Partei nach § 589 Abs 2 ZP... mehr lesen...