RS OGH 2025/5/19 18OCg3/24a

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Veröffentlicht am 19.05.2025
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Norm

ZPO §611 Abs4
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Die dreimonatige Frist des § 611 Abs 4 ZPO gilt auch für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen. Die vergleichsweise kurze Frist, die einer Partei nach § 589 Abs 2 ZPO bzw Art 20 der Wiener Regeln während des Schiedsverfahrens zur Ablehnung des Schiedsrichters zur Verfügung steht, soll verhindern, dass bei längerem Zuwarten der zwischenzeitliche Verfahrensaufwand frustriert wird. Wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist und ein Schiedsspruch vorliegt, ist diese Gefahr nicht mehr gegeben.Die dreimonatige Frist des Paragraph 611, Absatz 4, ZPO gilt auch für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen. Die vergleichsweise kurze Frist, die einer Partei nach Paragraph 589, Absatz 2, ZPO bzw Artikel 20, der Wiener Regeln während des Schiedsverfahrens zur Ablehnung des Schiedsrichters zur Verfügung steht, soll verhindern, dass bei längerem Zuwarten der zwischenzeitliche Verfahrensaufwand frustriert wird. Wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist und ein Schiedsspruch vorliegt, ist diese Gefahr nicht mehr gegeben.

Entscheidungstexte

  • RS0135406">18 OCg 3/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2025 18 OCg 3/24a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135406

Im RIS seit

13.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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