Norm: EO §42 A1dZPO §600
Rechtssatz: Ein in Deutschland anhängiges Nachverfahren gemäß § 600 dZPO ist der Einbringung einer Oppositionsklage oder einer Klage auf Ungültigerklärung oder Unwirksamerklärung beziehungsweise Aufhebung des der bewilligten Exekution zugrunde liegenden Titels oder einer Klage gleichzuhalten, die wegen der ausgeführten Einwendungen beide Rechtsschutzziele in sich vereinigt. Unter solchen Voraussetzungen ist auf das Nach... mehr lesen...