RS OGH 2001/11/20 3Ob269/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Norm

EO §42 A1
dZPO §600
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein in Deutschland anhängiges Nachverfahren gemäß § 600 dZPO ist der Einbringung einer Oppositionsklage oder einer Klage auf Ungültigerklärung oder Unwirksamerklärung beziehungsweise Aufhebung des der bewilligten Exekution zugrunde liegenden Titels oder einer Klage gleichzuhalten, die wegen der ausgeführten Einwendungen beide Rechtsschutzziele in sich vereinigt. Unter solchen Voraussetzungen ist auf das Nachverfahren der eine oder andere der Aufschiebungsgründe nach §42 Abs1 Z1 und Z5 EO oder es sind beide Gründe analog anwendbar.Ein in Deutschland anhängiges Nachverfahren gemäß Paragraph 600, dZPO ist der Einbringung einer Oppositionsklage oder einer Klage auf Ungültigerklärung oder Unwirksamerklärung beziehungsweise Aufhebung des der bewilligten Exekution zugrunde liegenden Titels oder einer Klage gleichzuhalten, die wegen der ausgeführten Einwendungen beide Rechtsschutzziele in sich vereinigt. Unter solchen Voraussetzungen ist auf das Nachverfahren der eine oder andere der Aufschiebungsgründe nach §42 Abs1 Z1 und Z5 EO oder es sind beide Gründe analog anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116016

Dokumentnummer

JJR_20011120_OGH0002_0030OB00269_01G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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