Norm: BGB §1984EuErbVO Art23 Abs2 litfZPO §6
Rechtssatz: Nach Art 23 Abs 2 lit f EuErbVO ist die aus § 1984 BGB resultierende Einschränkung der Prozessführungsbefugnis der Erben durch die Anordnung der Nachlassverwaltung auch im Zivilprozess zu beachten. Entscheidungstexte 10 Ob 42/20d Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d Schlagworte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist der Cousin des Beklagten. Mit Übergabsvertrag vom 7. 2. 2000 übertrug der Kläger eine Liegenschaft in St. P***** in das Alleineigentum des Beklagten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts W***** vom 7. 9. 2007 wurde ein Rechtsanwalt zum Sachwalter für den Kläger zur Vertretung in einem anhängigen Verlassenschaftsverfahren bestellt. Aufgrund einer Mitteilung eines Dritten beauftragte das Pflegschaftsgericht einen Sachverständigen mit der Klärung der Fr... mehr lesen...
Begründung: In ihrer Anfechtungsklage brachten die Antragsteller vor, das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz habe mit einstweiliger Verfügung vom 14. März 2002 den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 5. Februar 2002 für den mj Dominik mit 130,90 EUR und für den mittlerweile verstorbenen mj Benedict mit 136,50 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung sei rechtskräftig. Mangels Vermögens des Unterhaltsschuldners in Österreich seien die Unterhaltsforderungen nicht durc... mehr lesen...
Begründung: 1. Nach zweitinstanzlicher Rechtsprechung (LG Salzburg EFSlg 116.884 = EF-Z 2008/41), die in der Literatur Billigung fand (Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2008] § 154 ABGB Rz 34) bedarf die Abgabe einer widerstreitenden Erbantrittserklärung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 154 Abs 3 ABGB. Für das Verfahren über das Erbrecht bestehe nämlich nicht nur Rechtsanwaltspflicht, und zwar eine relative Anwaltspflicht bei einem vermutlichen Wert... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Arthur Harald L*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Viktor T*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei mj Alina Marie Esther N*****, geboren am 20. Juli 1998, *****, vertreten durch ihre Mutt... mehr lesen...
Norm: ZPO §1 Ae1ZPO §6AktG §219 Z1
Rechtssatz: Die Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer durch Verschmelzung erloschenen Gesellschaft, deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wurde, durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinn des § 6 ZPO ist zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 122/06x Entscheidungstext OGH 27.06... mehr lesen...
Norm: ZPO §6oö GemeindeO 1990 allgoö GemeindeO §43oö GemeindeO §56oö GemeindeO §58
Rechtssatz: Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...