Rechtssatz
Nach Art 23 Abs 2 lit f EuErbVO ist die aus § 1984 BGB resultierende Einschränkung der Prozessführungsbefugnis der Erben durch die Anordnung der Nachlassverwaltung auch im Zivilprozess zu beachten.Nach Artikel 23, Absatz 2, Litera f, EuErbVO ist die aus Paragraph 1984, BGB resultierende Einschränkung der Prozessführungsbefugnis der Erben durch die Anordnung der Nachlassverwaltung auch im Zivilprozess zu beachten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschränkung; gesetzliche; ProzessstandschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133802Im RIS seit
07.12.2021Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023