RS OGH 2021/6/22 10Ob42/20d

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Norm

BGB §1984
EuErbVO Art23 Abs2 litf
ZPO §6

Rechtssatz

Nach Art 23 Abs 2 lit f EuErbVO ist die aus § 1984 BGB resultierende Einschränkung der Prozessführungsbefugnis der Erben durch die Anordnung der Nachlassverwaltung auch im Zivilprozess zu beachten.Nach Artikel 23, Absatz 2, Litera f, EuErbVO ist die aus Paragraph 1984, BGB resultierende Einschränkung der Prozessführungsbefugnis der Erben durch die Anordnung der Nachlassverwaltung auch im Zivilprozess zu beachten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschränkung; gesetzliche; Prozessstandschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133802

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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