Norm: ZPO §577ZPO §582ZPO §585
Rechtssatz: Können sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (hier: Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet § 585 ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß § 582 ZPO auf Antrag den Obmann zu best... mehr lesen...
Norm: ZPO §583 Abs2 Z1ZPO §585
Rechtssatz: Ist in einem Schiedsvertrag für den Fall, als einer der Schiedsrichter aus dem Amte ausscheidet, Ergänzung durch Zuwahl vorgeschrieben, so ist nach Zulaß des § 585 ZPO für sämtliche im § 583 Abs 2 Z 1 ZPO angegebenen Tatbestände eine vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung getroffen. Entscheidungstexte 3 Ob 310/34 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...