Entscheidungen zu § 562 Abs. 3 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2009/6/25 2Ob232/08v

Begründung: Mit der am 19. 1. 2007 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung kündigte die kündigende Partei als Vermieterin der gekündigten Partei als Mieterin den über ein Geschäftslokal in Wien 1 abgeschlossenen Bestandvertrag zum 30. 9. 2007 auf und beantragte, das Gericht möge der gekündigten Partei auftragen, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem genannten Kündigungstermin geräumt zu übergeben oder binnen 4 Wochen gegen die Aufkündigung Einwendungen einzubringen. Da... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.06.2009

TE OGH 1995/7/12 7Ob562/95

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Entscheidung | OGH | 12.07.1995

TE OGH 1987/4/29 3Ob92/87

Entscheidungsgründe: Im Verfahren 11 C 101/86 neu 8 C 16/87 des Bezirksgerichtes Linz begehrte die jetzt beklagte Partei vom jetzigen Kläger die Räumung eines Geschäftslokales in Linz mit der
Begründung: , der Mietvertrag sei infolge Nichtzahlung des Mietzinses gemäß § 1118 ABGB aufgehoben worden. Diese Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung am 25.4.1986 wurde dem Kläger eigenhändig am 3.4.1986 zugestellt. Er erschien nicht zur ersten Tagsatzung, worauf über Antrag der jetzt bek... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.04.1987

TE OGH 1986/1/9 8Ob597/85

Entscheidungsgründe: Der Kläger kündigte mit Aufkündigung vom 11. November 1980 der Beklagten das von ihr gemietete Geschäftslokal Nr. 3 im Hause Wien 9, Nußdorferstraße 75, samt den zu diesem Geschäftslokal gehörigen Nebenräumlichkeiten und derzeit im Rahmen des Geschäftsbetriebes "Auge Gottes" sowie "Club Emanuela" benützten Räumlichkeiten im Parterre und Kellergeschoß dieses Hauses sowie den im selben Haus gelegenen Gastgarten samt anschließenden Räumlichkeiten zum 31. Mai 198... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.01.1986

RS OGH 1965/2/15 1Ob10/65, 5Ob345/65, 5Ob164/69, 8Ob597/85

Norm: ZPO §562 Abs1 AZPO §562 Abs3 C
Rechtssatz: Wird in der Kündigung nicht angegeben, ob der Bestandgegenstand vom Gegner zu übernehmen oder zu übergeben ist, so ist dieser Fehler gemäß § 84 ZPO zu beheben oder es ist die Kündigung, wenn die Verbesserung nicht möglich ist, von Amts wegen mit Beschluß zurückzuweisen. Kommt der Fehler, wie hier, erst im Prozeß auf, so kann die Rechtslage nicht anders sein. Entscheidungstexte... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.02.1965

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