Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Mit schriftlichem Bestandvertrag vom 1. April 1946 mieteten die Beklagten von der damaligen Eigentümerin dieser Liegenschaft ein etwa 800 m2 großes Gartengrundstück, um darauf ein Einfamilienhaus in Blockbauweise (sog Blockhaus) zu errichten. Im Bestandvertrag, der den Mietern das Recht zur Errichtung des Wohnblockhauses einräumt, wurden neben anderen für das R... mehr lesen...