Norm: EO §7 Abs1EO §84bZPO §54a Abs2
Rechtssatz: Besteht im Ursprungsstaat nicht eine dem § 54a Abs 2 ZPO vergleichbare Regelung, darf dem betreibenden Gläubiger aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels ohne entsprechenden Ausspruch im Titel die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen aus den zugesprochenen Kosten nicht bewilligt werden. Entscheidungstexte 46 R 271/07d Entscheid... mehr lesen...