Norm: ZPO §514 Abs1 AZPO §517ZPO §519 Abs1 GZPO §519 Abs1 HZPO §528 A
Rechtssatz: Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §18 Abs4ZPO §514 Abs1ZPO §515ZPO §519 Abs1 AZPO §528 Abs1 KZPO §528 Abs2 K
Rechtssatz: Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden (SZ 64/122; Ablehnung von 1 Ob 53/87). Der weitere Rechtszug an de... mehr lesen...
Begründung: Johann M*****, der bereits wiederholt in der NÖ Landesnervenklinik Mauer in Behandlung stand (chronische suizidale Gefährdung), war am 28.10.1992 seit 13.00 Uhr abgängig. Gegen 20.00 Uhr erschien er wieder gemeinsam mit einem am Vortag entlassenen Patienten, randalierte im Bereich der Eingangstür eines Pavillons und erklärte, sich nur dann wieder aufnehmen zu lassen, wenn auch sein Freund mitaufgenommen werde. Unmittelbar nach der Verständigung der Ärzte eskalierte d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Herausgabe einer Reihe von Gegenständen, in eventu die Bezahlung des nach Gegenständen jeweils aufgeschlüsselten Betrages von (richtig:) S 72.751,80. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 8.3.1991, ON 21, wurde dem Herausgabebegehren für Gegenstände im Wert von S 51.740,80 stattgegeben, das Mehrbegehren mit einem Wert von S 21.011,-- wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde von beiden Parteien mit Berufungen bekämpft. Das Berufungsgerich... mehr lesen...
Begründung: Die hier beklagte Partei erhob gegen die hier klagenden Parteien zu 38 Cg 110/89 des Handelsgerichtes Wien die Klage auf Unterlassung bestimmter als wettbewerbswidrig bezeichneter Handlungen (Gewinnspiele). Auf Grund der zur Sicherung des geltend gemachten Untersagungsanspruches erlassenen einstweiligen Verfügung vom 20. April 1989 wurde am 27.April 1989 die Unterlassungsexekution bewilligt. In der Folge verhängte das Erstgericht als Exekutionsgericht auf Grund von S... mehr lesen...