Norm: ZPO §508 Abs3ZPO §508 Abs4
Rechtssatz: Das Berufungsgericht kann sich die Entscheidung über den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO nicht vorbehalten. Entscheidungstexte 3 Ob 61/07b Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 61/07b Beisatz: Hier: Vorbehalt „bis zur Entscheidung des OGH über die außerordentliche Revision betreffend die verbundenen Rechtssachen". (T1) ... mehr lesen...